Arbeitsgrundsätze und Geschäftsbedingungen der Nice Try GmbH

1. ALLGEMEINES

1.1 Geltung

Die nachstehenden Arbeitsgrundsätze und Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beziehungen zwischen Kunden und der Agentur. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden. Diese Bestimmungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen der Agentur.

2. ARBEITSGRUNDSÄTZE

2.1 Werberecht

Bei ihrer Tätigkeit für den Kunden befolgt die Agentur die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze der Lauterkeit in der Werbung.

2.2 Treuepflicht

Die Agentur handelt im Auftrag des Kunden und wahrt dessen Interessen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter:innen abzuwerben. Verletzt der Auftraggeber dieses Abwerbeverbot, hat er der Nice Try GmbH eine Konventionalstrafe von 90’000 CHF zu zahlen. Die Nice Try GmbH hat zudem das Recht, die Realerfüllung der Abwerbeunterlassung und die Zahlung der Konventionalstrafe zu verlangen.

2.3 Stellvertretung/Leistungen Dritter

Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung externe Fachpersonen oder Firmen beizuziehen. Gegenüber Dritten handelt die Agentur stellvertretend oder vermittelnd im Namen und auf Rechnung des Kunden.

2.4 Konkurrenzausschluss

Die Agentur informiert den Kunden vor Abschluss eines Beratungsvertrages über bestehende Verträge für konkurrierende Produkte, Dienstleistungen und Firmen sowie während der Dauer des Beratungsvertrages über den Abschluss neuer konkurrenzrelevanter Verträge.

2.5 Geistiges Eigentum

Der Kunde anerkennt ausdrücklich das geistige Eigentum der Agentur, insbesondere das Urheberrecht an allen im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Leistungen (z.B. Konzepte, Gestaltungsvorschläge, Texte, Bilder, Töne, grafische Arbeiten, Fotos, Filme, Etiketten, Packungen, Markensignets, Namenszüge, Internetauftritte inklusive inhouse programmierte Software).

2.6 Nutzungsrechte

Für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit steht dem Kunden die Nutzung des geistigen Eigentums der Agentur zu, soweit er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Nutzung des geistigen Eigentums nur mit Zustimmung der Agentur und gegen eine angemessene Entschädigung gestattet. Der Kunde erwirbt lediglich das fertige Produkt (z.B. Video, Foto, Flyer, Grafik, Text, Plakat, Konzept). Die Rohdaten bleiben Eigentum der Agentur. Ein „Buyout“ der Rohdaten ist möglich, wobei die Kosten hierfür ein Vielfaches des erteilten Auftrags betragen können. Änderungen des ausgehändigten Materials dürfen nur nach Absprache mit der Agentur vorgenommen werden. Nice Try behält sich vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde, produzierte Inhalte nach einem gemeinsam definierten Datum als Referenz zu nutzen.

2.7 Widerrechtliche Nutzung

Bei widerrechtlicher Nutzung des geistigen Eigentums der Agentur sowie von Präsentationsvorschlägen schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe von mindestens 150’000 CHF pro Übertretung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe entfällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht. Die Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung untersagen zu lassen.

2.8 Daten und Unterlagen

Die Agentur gewährleistet die Sicherstellung und Verfügbarkeit der für die Produktion der Kommunikationsmittel erforderlichen Inhalte, elektronischen Lithos und Contents sowie anderer Unterlagen (z.B. Druckunterlagen, Bild- und Tonträger). Sofern der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, kann er die Herausgabe der Unterlagen verlangen und die Daten gegen eine kostendeckende Auslagerungsgebühr selbst verwalten. Zwei Jahre nach Ausführung einer Arbeit ist die Agentur berechtigt, nicht mehr benötigte Daten und Unterlagen zu entsorgen. Die Herausgabe von Daten und Unterlagen beinhaltet nicht die Freigabe des Urheberrechts.

2.9 Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik in Videos

Für alle von Nice Try erstellten Videos sind die Lizenzrechte für die verwendete Musik ausschliesslich durch den Kunden zu erwerben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen von der SUISA oder anderen relevanten Rechteinhabern einzuholen. Dies umfasst insbesondere die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für die Musiknutzung in Online-Videos gemäss den aktuellen SUISA-Bestimmungen. Nice Try übernimmt keine Haftung für Verstösse gegen Urheberrechte oder daraus resultierende Forderungen. Weitere Informationen und Handlungsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite der SUISA.

2.10 Social Media Plattformen und Drittanbieter

Die Agentur nutzt zur Erbringung ihrer Leistungen verschiedene Social-Media-Plattformen und Tools von Drittanbietern. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für Ausfälle, Änderungen der Geschäftsbedingungen oder andere Einschränkungen, die durch diese Plattformen oder Drittanbieter entstehen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser Plattformen.

2.11 Community Management und Moderation

Falls die Agentur mit dem Community Management beauftragt wird, übernimmt sie die Moderation von Kommentaren und Nachrichten im Rahmen der gemeinsam definierten Richtlinien. Die Agentur behält sich das Recht vor, unangemessene Inhalte zu entfernen oder zu melden. Die endgültige Verantwortung für die Inhalte der Social-Media-Profile bleibt beim Kunden.

2.12 Content-Planung und Freigaben

Die Agentur erstellt Content-Pläne in Abstimmung mit dem Kunden. Diese Pläne sind verbindlich, sobald sie vom Kunden freigegeben wurden. Änderungen an bereits freigegebenen Inhalten oder Plänen können zusätzliche Kosten verursachen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Freigabe von Inhalten verantwortlich, um eine termingerechte Veröffentlichung sicherzustellen.

2.13 Haftung für Inhalte

Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit, Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, einschliesslich Texte, Bilder und Videos. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Inhalte, die auf Anweisung des Kunden veröffentlicht wurden und gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstossen.

2.14 Reporting und Erfolgsmessung

Die Agentur liefert dem Kunden regelmässig Berichte über die Performance der durchgeführten Massnahmen. Die Agentur ist jedoch nicht verantwortlich für den Erfolg oder Misserfolg von Social-Media-Kampagnen, da dieser von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die ausserhalb der Kontrolle der Agentur liegen.

2.15 Zusammenarbeit mit Influencern

Wenn die Agentur Influencer-Marketing-Dienstleistungen anbietet, tritt sie nur als Vermittler auf. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle rechtlichen Anforderungen, einschliesslich Kennzeichnungspflichten und Vertragsregelungen, eingehalten werden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Handlungen der Influencer.

2.16 Anpassungen an Algorithmen

Social-Media-Algorithmen ändern sich ständig und können die Reichweite und Effektivität von Inhalten beeinflussen. Die Agentur übernimmt keine Garantie für bestimmte Ergebnisse und ist nicht haftbar für Veränderungen in den Algorithmen, die die Sichtbarkeit der Inhalte beeinträchtigen könnten.

3. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

3.1 Datenschutz

Die Agentur verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten und sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Kunden vertraulich behandelt werden. Der Kunde bestätigt, dass er die notwendigen Einwilligungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss den geltenden Datenschutzgesetzen eingeholt hat.

3.2 Datensicherheit

Die Agentur trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden gegen Verlust, Missbrauch und unberechtigten Zugriff zu schützen. Die Agentur verpflichtet sich, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse unverzüglich dem Kunden zu melden und Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.

3.3 Datenübertragung

Die Übertragung von Daten zwischen der Agentur und dem Kunden erfolgt verschlüsselt und unter Nutzung sicherer Kommunikationswege. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Daten während der Übertragung zu und von der Agentur.

3.4 Aufbewahrung und Löschung von Daten

Die Agentur bewahrt die Daten des Kunden nur so lange auf, wie dies für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit oder auf Wunsch des Kunden löscht die Agentur alle personenbezogenen Daten des Kunden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.

3.5 Zugriffsrechte und Datenkontrolle

Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die von der Agentur gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen und diese Daten bei Bedarf berichtigen oder löschen zu lassen.

3.6 Datenverarbeitung durch Dritte

Die Agentur darf zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte als Subunternehmer beauftragen, die ebenfalls zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet werden. Der Kunde wird über die Beauftragung von Subunternehmern informiert und hat das Recht, der Datenverarbeitung durch bestimmte Subunternehmer zu widersprechen.

4. ARBEITEN VOR ABSCHLUSS EINES BERATUNGSVERTRAGES

4.1 Erste Besprechung

Besprechungen bis zur Auftragserteilung sind für den Kunden kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.

4.2 Auftragserteilung

Alle der Auftragserteilung folgenden Tätigkeiten der Agentur sind entgeltlich, worüber die Agentur den Kunden im Voraus informiert.

4.3 Konzeptarbeit

Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen über die geplanten Aktivitäten, einschliesslich Kostenberechnungen, verlangt die Agentur ein Honorar. Bei Annahme eines Präsentationsauftrages teilt die Agentur dem Kunden die Höhe des Präsentationshonorars schriftlich mit. Spezielle Kosten Dritter (z.B. Meinungsumfragen) und Reisespesen sind nicht im Honorar enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verwendung der präsentierten Vorschläge erfordert, sofern kein Beratungsvertrag abgeschlossen wird, die schriftliche Zustimmung der Agentur. Die Bestimmungen über geistiges Eigentum, Nutzungsrechte sowie widerrechtliche Nutzung finden sinngemäss Anwendung.

5. ARBEITEN GEMÄSS BERATUNGSVERTRAG

5.1 Tätigkeit der Agentur

Die Agentur erbringt Leistungen für den Kunden im Dauerverhältnis (Mandatsvertrag) oder fallweise für einzelne Arbeiten (Einzelauftrag).

6. VERGÜTUNGEN DER AGENTUR

6.1 Beratungsverträge

Das Honorar für Mandatsverträge wird entsprechend den dem Kunden von der Agentur mitgeteilten Ansätzen nach Aufwand berechnet.

6.2 Einzelaufträge

Das Honorar für Einzelaufträge wird entsprechend den dem Kunden von der Agentur mitgeteilten Ansätzen nach Aufwand berechnet.

6.3 Produktions- und Zusatzleistungen

Alle Leistungen, die in Punkt 5.1 nicht enthalten sind, werden nach Aufwand gemäss den dem Kunden mitgeteilten Stundenansätzen verrechnet.

6.4 Spezialaufgaben

Spezialaufgaben, wie Tätigkeiten im Bereich der Presse- und Public Relations, des Direct Marketings, der Sales Promotion, des Event Marketings, des Sponsorings, Design-Projekte, Stand- und Messeprojekte, Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderaktionen, wie z.B. Veranstaltungen mit Konsumenten und/oder Einkäufern und Händlern sowie die Organisation und Auswertung von Wettbewerben, bilden Gegenstand separater Vereinbarungen oder werden nach Aufwand oder Kostenvoranschlag gesondert in Rechnung gestellt. Der Agenturaufwand für die Koordination der Spezialisten ist separat zu entschädigen.

6.5 Beraterkommissionen (BK)

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, kommen sämtliche aus Media (Insertionen, Plakatierungen, Spots, Publireports etc.) ausgerichtete Kommissionen der Agentur zu.

7. ENTSCHÄDIGUNG BEI ANNULLATION ODER BUDGETKÜRZUNG

Wird ein Auftrag vor seiner vertragsgemässen Erfüllung annulliert oder dessen Umfang wesentlich gekürzt, hat der Kunde die Agentur wie folgt zu entschädigen:

a) Befindet sich der Auftrag im Konzeptionsstadium: 1/2 des ursprünglich vereinbarten Honorars.

b) Befindet sich der Auftrag im Produktionsstadium: 2/3 des ursprünglich vereinbarten Honorars.

Berechnungsbasis für die Entschädigung ist das ursprünglich geplante Budget/Offerte. Erbrachte Leistungen, die nicht im Honorar inbegriffen sind, sind voll zu bezahlen. Der Agentur bleibt vorbehalten, wahlweise eine Entschädigung nach Aufwand geltend zu machen.

8. BEENDIGUNG DER ZUSAMMENARBEIT

8.1 Mandatsverträge/Einzelaufträge

Mandatsverträge sind unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende des Monats kündbar. Kündigungen unter Missachtung dieser Frist gelten als unzeitig und machen den Kunden schadenersatzpflichtig (Art. 404 OR). Einzelaufträge erlöschen mit der Erfüllung.

8.2 Bedingungen für das Social Media Abo

Die Mindestlaufzeit des Social Media Pakets beträgt 3 Monate und wird monatlich in Rechnung gestellt. Wird nichts anderes vereinbart, verlängert sich das Mandat nach den ersten drei Monaten automatisch auf unbestimmte Zeit. Das Mandat kann per Ende eines laufenden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.

8.3 Mehrwertsteuer (MwSt)

Alle Leistungen, die der Kommunikation und Werbung dienen, sind mit dem aktuellen MwSt-Satz belastet. Das vereinbarte Gesamtbudget versteht sich immer ohne MwSt. Die Basis für die Berechnung des Prozenthonorars versteht sich ohne MwSt.

9. KONDITIONEN

9.1 Stundenansätze

Die Stundenansätze der Agentur werden dem Kunden vor Aufnahme der Produktion mitgeteilt. Auf den geleisteten Arbeitsstunden kann eine Pauschale von 5% (Stand 2024) für Büro-/Ateliermaterial, Kleinspesen, allgemeines Verbrauchsmaterial, Kurzfahrten sowie Kommunikationsspesen (Tel/Fax/E-Mail/Porto) erhoben werden.

9.2 Fakturierung

Bei Einzelaufträgen werden 50% der Auftragssumme direkt in Rechnung gestellt. Die entsprechende Rechnung senden wir Ihnen zu, nachdem das Dokument von allen Parteien unterzeichnet wurde und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Bei Mandaten, die zeitlich begrenzt sind, werden die Kosten monatlich verrechnet. Die weitere Fakturierung der geleisteten Arbeiten erfolgt ebenfalls monatlich, jeweils Ende des Monats, und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Nice Try behält sich vor, bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung eine Mahngebühr (Verzugszins) von 5% zu verrechnen.

10. GERICHTSSTAND

Auf die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand ist Bern. Soweit der vorliegende Vertrag keine anderen Regelungen vorsieht, gelten die Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht (Art. 394 ff OR).

11. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

11.1 Haftungsbeschränkung

Die Agentur haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt.

11.2 Gewährleistung

Die Agentur gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen umgehend nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu melden. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Agentur das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

12. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER AGB

12.1 Änderungsvorbehalt

Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die geänderten AGB gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

13. VERTRAULICHKEIT

13.1 Vertraulichkeitsvereinbarung

Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

14.2 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.

14.3 Vertragsübernahme

Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

Nice Try GmbH | Schwarzenburgstrasse 200 | 3097 Liebefeld | hello@nicetry.ch

Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung bestätigen beide Parteien, die oben aufgeführten AGB gelesen zu haben und zu akzeptieren.

Nice Try GmbH | Hitz Dario, 25.08.2024